Urlaubsanspruch – Das musst Du wissen
Als abhängig beschäftigte*r Student*in hast Du nach dem Bundesurlaubsgesetz einen Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub, sowie alle anderen Arbeitnehmer*innen auch. Der gesetzliche Urlaubsanspruch steht Dir zu, wenn Du als Arbeitnehmer*in oder arbeitnehmerähnliche Person beschäftigt bist. Als Selbstständige*r, der*die seine*ihre Tätigkeit und Arbeitszeit frei gestalten kann, bist Du auch frei Deinen Urlaub selbst zu nehmen. Regelungen in Deinem Arbeitsvertrag, die den gesetzlichen Urlaubsanspruch kürzen oder ausschließen, sind unwirksam. Während des Urlaubs bist Du von Deiner vertraglichen Arbeitspflicht befreit. Dein*e Arbeitgeber*in muss Dir aber das Gehalt als Urlaubsentgelt weiterzahlen.
In welchem Umfang muss der*die Arbeitgeber*in mein Gehalt während des Urlaubs weiterzahlen?
Während des Urlaubs erhältst Du Dein Gehalt als Urlaubsentgelt weiter. Seine Höhe wird danach berechnet, was Du in den letzten 13 Wochen vor dem Urlaub verdient hast. Geleistete Überstunden bleiben dabei unberücksichtigt. Unberücksichtigt bleiben auch Gehaltskürzungen infolge von Kurzarbeit oder unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit. Gehaltserhöhungen während des Berechnungszeitraums werden dagegen einbezogen.
Wieviel Urlaub steht mir zu?
Dein gesetzlicher Jahresurlaub beträgt vier Wochen. Ein weitergehender Urlaubsanspruch kann sich aus tarifvertraglichen Regelungen ergeben. Der Anspruch auf den vollen gesetzlichen Jahresurlaub entsteht erstmals, wenn Dein Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate besteht. Die sechsmonatige Wartezeit kann sich auf zwei Kalenderjahre verteilen.
Welchen Umfang hat mein Urlaubsanspruch, bevor die sechsmonatige Wartezeit abgelaufen ist?
Wenn Du im laufenden Kalenderjahr die sechsmonatige Wartezeit nicht mehr erfüllen kannst, z.B. bei einem Vertragsbeginn am 01.10. des Jahres, erwirbst Du für dieses Jahr nicht den Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, sondern auf Teilurlaub. Dieser anteilige Urlaub beträgt ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens Deines Arbeitsvertrags. Beträgt der Jahresurlaub 20 Tage, erwirbst Du einen Teilurlaubsanspruch von 1,66 Tagen für jeden Monat, der nach dem Gesetz auf 2 Tage monatlich aufgerundet wird. Bruchteile unter einem halben Tag muss Dir Dein*e Arbeitgeber*in gewähren, da eine Rechtsgrundlage für die Abrundung fehlt. Ein Anspruch auf Teilurlaub besteht auch, wenn Du vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidest. Das Gleiche gilt bei einem Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte des Kalenderjahres.
Für die Berechnung von Urlaubs- und Teilurlaubsansprüchen gilt:
Wenn Deine Arbeitszeit in der Woche regelmäßig auf die gleiche Zahl von Arbeitstagen verteilt ist, bekommst Du vier Wochen Urlaub im Jahr. Besteht eine tarifvertragliche Urlaubsregelung, können Dir höhere Ansprüche zustehen. Ist Deine Arbeitszeit nicht regelmäßig auf eine bestimmte Anzahl von Wochentagen verteilt, sondern z.B. mal auf vier, mal auf fünf Tage in der Woche, ist die Berechnung auf das gesamte Jahr zu beziehen. Die sich dabei ergebenden Bruchteile sind weder auf- noch abzurunden.
In welchem Umfang bestehen Urlaubsansprüche bei Teilzeitbeschäftigung?
Für Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte gelten die gleichen Grundsätze. Bei gleichmäßiger Verkürzung der Arbeitszeit beträgt die Urlaubsdauer des Teilzeitbeschäftigten vier Wochen im Jahr. Bei ungleichmäßiger Verkürzung der Arbeitszeit ist die Urlaubsdauer nach den gleichen Regeln wie für Vollzeitarbeitnehmer*innen zu berechnen.
Wie wirkt sich ein Arbeitsplatzwechsel auf den Urlaubsanspruch aus?
Der Anspruch auf doppelte Urlaubsgewährung ist gesetzlich ausgeschlossen. Daher berechnet sich der Urlaubsanspruch bei Deiner*Deinem neuen Arbeitgeber*in erneut anteilig.
Können nicht in Anspruch genommene Urlaubstage in das nächste Kalenderjahr übertragen werden?
Grundsätzlich musst Du Deinen Urlaub innerhalb des Kalenderjahres nehmen, in dem der Anspruch entstanden ist. Ausnahmsweise ist es rechtlich zulässig nicht in Anspruch genommene Urlaubstage in das folgende Kalenderjahr zu übertragen, wenn betriebliche oder persönliche Gründe dies rechtfertigen. Der Übertragungsanspruch hängt nicht davon ab, dass Du ihn gegenüber Deinem*Deiner Arbeitgeber*in ausdrücklich geltend machst.
Darf ich während meines Urlaubs erwerbstätig sein?
Der Urlaub dient der Wiederherstellung deiner Arbeitskraft. Grundsätzlich darfst Du daher während Deines Urlaubs keine Erwerbstätigkeit übernehmen, die diesem Zweck widerspricht.
Was gilt, wenn ich während meines Urlaubs krank werde?
Bei Nachweis Deiner Krankheit durch ärztliches Attest werden durch Krankheit verlorene Urlaubstage nicht auf Deinen Jahresurlaub angerechnet. Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation dürfen ebenfalls nicht auf den Urlaub angerechnet werden, solange Du noch Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall hast.
Was passiert, wenn mein Arbeitsvertrag durch Kündigung beendet ist, bevor ich meinen Urlaub nehmen konnte?
Vor Ende des Arbeitsverhältnisses kann Dein*e Arbeitgeber*in den Resturlaub gewähren. Allerdings muss Dein*e Arbeitgeber*in ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Freistellung in der Kündigungsfrist dazu dient, den restlichen Urlaub zu erteilen. Kann der Urlaub dagegen ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so muss Dein*e Arbeitgeber*in ihn ausbezahlen.
Was ist bei der Urlaubserteilung zu beachten?
Du bist selbst dafür verantwortlich, Deinen Urlaubsanspruch rechtzeitig geltend zu machen. Dein*e Arbeitgeber*in kann Deinen Urlaub einseitig festlegen, ohne es mit Dir abzustimmen. Der*Die Arbeitgeber*in muss Deine Urlaubswünsche berücksichtigen, es sei denn dem stehen dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer*innen, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang haben, entgegen. Der Urlaub ist Dir zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in Deiner Person liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Auch wenn Dein*e Arbeitgeber*in trotz Geltendmachung den Urlaub nicht erteilt oder sich das Urlaubsjahr bzw. der Übertragungszeitraum seinem Ende nähert, bist Du nicht berechtigt eigenmächtig den Urlaub anzutreten. Bei ergebnisloser Bemühung um Urlaub entsteht ein Schadensersatzanspruch auf Ersatzurlaub.
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