Zur Situation studentisch abhängig Beschäftigter
Befristung
In aller Munde ist das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (abgekürzt: WissZeitVG), wenn im Alltag über befristete Arbeitsverträge in Wissenschaft und Forschung geredet wird. Dabei gilt es "nur" für alle wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter*innen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Für Studierende ist jedoch folgender Punkt interessant: Wenn die Tätigkeit, z.B. als Tutor*innen oder Mitarbeiter*innen in der Hochschulbibliothek, studienbegleitend ausgeübt wird - d.h. man ist immatrikuliert - dann gilt die Höchstbefristungsdauer von jeweils sechs Jahren vor oder nach einer Promotion nicht. Damit die Tätigkeit als studienbegleitend zählt, darf sie nicht mehr als die Hälfte der regulären Arbeitszeit (verglichen mit einer Vollzeitstelle mit etwa 40 Stunden die Woche) umfassen.
Mehr zu den Befristungen und welche Auswirkungen es hat, wenn die Stellen über Drittmittel finanziert werden, findet Ihr in der Broschüre der GEW "Befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft".
Lohn
Der Mindestlohn in Höhe von 8,84 Euro gilt auch für alle studentische Beschäftigten. Nach oben hin gibt es keine einheitliche Regelung. Dies legen die Arbeitgeber*innen selbst fest.
Rechte
Auch studentische Beschäftigte zählen zu den Arbeitnehmer*innen, deshalb gelten für sie gleichermaßen die arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen:
- Recht auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag - und selbst wenn noch nichts schriftlich festgehalten ist: Sobald du die Tätigkeit aufgenommen hast, besteht schon ein Arbeitsverhältnis und deshalb greifen auch hier die rechtlichen Mindeststandards bezüglich Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung bei Krankheit, Kündigungsfristen etc. Folgende Punkte sollten im Arbeitsvertrag wie üblich auch enthalten sein, damit beide Seiten sich klarmachen, welche Konditionen vorliegen:
- Name und Anschrift der Vertragspartner*innen
- Arbeitsort
- Beginn der Beschäftigung
- bei befristeten Beschäftigungen die vorhersehbare Dauer
- eine kurze Tätigkeitsbeschreibung
- Zusammensetzung und Fälligkeit des Gehalts
- regelmäßige Arbeitszeit bzw. dass auf Abruf gearbeitet wird
- ggf. Regelungen zu Überstunden
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
- Anspruch auf Erholungs- und Bildungsurlaub (inklusive Dauer, Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld)
- Kündigungsfristen des Arbeitsverhältnisses
- ggf. Regelungen zur Probezeit
- Hinweise auf anzuwendende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
Dauert die Tätigkeit länger als einen Monat, so greift das Nachweisgesetz (NachwG) und Du hast Anspruch darauf, dass die Vertragskonditionen schriftlich festgehalten werden. Mehr dazu: Arbeitsvertrag/Befristung
- Recht auf Lohnfortzahlung bei Krankheit: Bei längerer Krankheit greift das Entgeltfortzahlungsgesetz
Entgeltfortzahlungsgesetz
- Recht auf Urlaub
- Recht auf Pausen, siehe dazu Arbeitszeit
Wird Dir ein Werkstudentenvertrag angeboten, dann schaue, was es zu beachten gilt: Werkstudent*innen