FAQs

Was ist ein Minijob?

Ein Minijob, auch bekannt als geringfügige Beschäftigung, ist eine Form der Teilzeitbeschäftigung mit einem monatlichen Bruttolohn von bis zu 538 € (Stand 2024). Diese Art von Beschäftigung wird umgangssprachlich oft als "538-Euro-Jobs" oder "Minijobs" bezeichnet.

Der monatliche Bruttomonatslohn im Minijob darf maximal 538 € betragen. Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden anteilig auf jeden Arbeitsmonat angerechnet.

Für Personen, die unterschiedlich viel arbeiten und dabei mal mehr als 538€ im Monat verdienen und mal weniger, wird der durchschnittliche Verdienst für die Anzahl der Beschäftigungsmonate berechnet. Wenn der Durchschnitt über 538 € liegt, handelt es sich nicht mehr um einen Minijob. 

Im Minijob musst du nicht in die Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung einzahlen. Auch Steuern werden dir nicht abgezogen. Dagegen sind Minijobs rentenversicherungspflichtig und erhöhen deine spätere Rente. Du kannst dich hiervon jedoch befreien lassen. 

Welche Rechte habe ich im Minijob?

Im Minijob gelten arbeitsrechtlich dieselben Regelungen wie für Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte. Du hast ein Anrecht auf einen Lohn, der entweder per Tarifvertrag vorgeschrieben ist oder betriebsüblich ist. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt 12,41 € pro Stunde (Stand 2024). Zuschläge für Arbeit zu besonderen Zeiten wie Sonn- und Feiertagen müssen gezahlt werden, wenn ein entsprechender Tarifvertrag besteht. Die gesetzlichen Grundlagen des Arbeitsschutzes gelten auch für Minijobber*innen.

Du hast in jedem Fall Anspruch auf den gesetzlich geregelten Mindesturlaub laut Bundesurlaubsgesetz. Dieser umfasst 20 Tage Urlaub pro Kalenderjahr bei einer 5-Tage-Woche, bei bei weniger Arbeitstagen anteilig. Zusätzliche Ansprüche auf tariflich vereinbarten Urlaub und/oder Urlaubsgeld hängen davon ab, ob der Betrieb tarifgebunden ist oder einen Tarifvertrag anwendet. Im Krankheitsfall hast du Anspruch auf bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung, vorausgesetzt, das Beschäftigungsverhältnis besteht ununterbrochen seit mindestens vier Wochen. Krankengeldansprüche nach Ende der Entgeltfortzahlung entstehen jedoch grundsätzlich nicht aus dem Minijob. Dein*e Arbeitgeber*in ist außerdem verpflichtet, während der Mutterschutzfristen und bei Beschäftigungsverboten in der Schwangerschaft Lohnfortzahlung zu leisten.

Was zeichnet eine Anstellung als Werkstudent*in aus?

Als Werkstudent*in arbeitest du neben deinem Studium in einer abhängigen Beschäftigung. Der Begriff "Werkstudent*in" bezieht sich eigentlich auf deinen Status innerhalb der Sozialversicherung und sagt aus, wer welche Sozialabgaben für dich zahlt. Es ist wichtig zu beachten, dass dieser Status keine Auswirkungen auf deine arbeitsrechtlichen Ansprüche wie Urlaub, Gehalt oder ggf. Sonderzahlungen hat. Arbeitgeber*innen bevorzugen oft Werkstudent*innen, da sie keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abführen müssen, unabhängig von der Höhe deines Gehalts. Auch als Werkstudent*in hast du im Krankheitsfall Anspruch auf bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung.

Als Werkstudent*in kannst du weiterhin in der günstigeren studentischen Krankenversicherung bleiben, musst diese jedoch selbst bezahlen. Wenn du insgesamt nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitest und hauptsächlich studierst, wirst du grundsätzlich als "ordentliche*r Student*in" in der Sozialversicherung betrachtet und genießt den vergünstigten Status als Werkstudent*in. Du zahlst nur reguläre Beiträge in die Rentenversicherung, während die Kranken- und Pflegeversicherung mit der studentischen Krankenversicherung abgedeckt werden. Die Arbeitslosenversicherung fällt weg.

Habe ich einen Anspruch auf einen Arbeitsvertrag?

Ja, du hast Anspruch auf einen Arbeitsvertrag. Ein Arbeitsvertrag kann sowohl mündlich als auch schriftlich abgeschlossen werden. Es wird jedoch empfohlen, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen, um Klarheit über die Vereinbarungen zu haben und mögliche Konflikte zu vermeiden. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag sollte wichtige Informationen wie die Namen und Adressen der Vertragsparteien, den Arbeitsort, den Beginn der Beschäftigung, die Tätigkeitsbeschreibung, das Gehalt, die Arbeitszeit, den Urlaubsanspruch, die Kündigungsfristen und andere relevante Bestimmungen enthalten.

Wenn dir ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorgelegt wird, ist es ratsam, diesen sorgfältig zu prüfen, möglicherweise mit Unterstützung einer Gewerkschaft. Falls du unsicher bist oder Fragen hast, kannst du dich an den Betriebsrat/Personalrat oder die zuständige Gewerkschaft vor Ort wenden.

Wird nur ein mündlicher Arbeitsvertrag geschlossen, hast du Anspruch auf eine Niederschrift mit den wesentlichen Vertragsbedingungen.

Habe ich im Praktikum einen Anspruch auf einen Vertrag?

Das Nachweisgesetz schreibt vor, dass Arbeitgeber*innen, die Praktikant*innen einstellen, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich festhalten und dem/der* Praktikant*in vor Beginn der Tätigkeit aushändigen müssen. Dies beinhaltet auch die Formulierung der Lern- und Ausbildungsziele, die im Rahmen des Praktikums verfolgt werden sollen. Durch diese Maßnahme soll sichergestellt werden, dass das Praktikum tatsächlich zur Ausbildung beiträgt und du nicht nur als günstige Arbeitskraft ausgenutzt wird.

Wer muss für den Arbeitsschutz sorgen?

Es ist die gesetzliche Pflicht der Arbeitgeber*innen, euch über gesundheitliche Risiken und Gefahren am Arbeitsplatz aufzuklären und euch so weit wie möglich zu schützen. Aber auch die/der Arbeitnehmer*in muss Gefahren, die sie/er selbst erkennen kann, ausweichen oder abwehren und bei der Arbeit die übliche Sorgfalt walten lassen. Wer von dem*der Arbeitgeber*in erlassene elementare Schutzvorschriften, die vor erheblichen Gesundheitsrisiken schützen sollen, nicht einhält, kann sogar fristlos gekündigt werden.

Können Arbeitnehmer*innen wegen Krankheit gekündigt werden?

Arbeitnehmer*innen können nicht einfach wegen Krankheit gekündigt werden. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Arbeitgeber*innen müssen hierfür nachweisen, dass die Krankheitszeiten zu erheblichen Störungen der betrieblichen Abläufe und finanziellen Belastungen führen. Es ist wichtig zu betonen, dass Kündigungen wegen Krankheit eher selten vorkommen und oft rechtsunwirksam sind. Arbeitnehmer*innen haben gute Chancen, sich gegen eine solche Kündigung zu wehren! Nach Erhalt der Kündigung hast du maximal drei Wochen Zeit, um beim zuständigen Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage zu erheben.